Leistungsverweigerung durch einzelne Versicherungsgesellschaften
Immer häufiger berichten uns Patienten, Ihnen sei eine volle Kostenübernahme für eingereichte Honorarrechnungen abgelehnt worden.
Als Begründung für die Ablehnung der vollen Erstattung wird jeweils - unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Honorarforderung - eine angebliche Überhöhung derselben vorgebracht.
Lediglich Honorare bis zur Höhe der Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes bleiben unbeanstandet. Waren es früher noch Versicherungsgesellschaften, die ohnehin den Ruf
einer schlechten Zahlungsmoral genießen, bedienen sich nun immer mehr Gesellschaften dieser fragwürdigen Geschäftspraktiken.
Da sich die einzelnen Versicherer gegenüber Ihren Kunden, unseren Patienten, stets der gleichen Argumente, bis hin zur identischen Wortwahl in ihrer Korrespondenz bedienen, kann von einer
abgesprochenen Politik dieser Gesellschaften ausgegangen werden. Mit Scheinargumenten wird bei den Kunden der Eindruck erweckt, unberechtigte Kürzungen der Kostenerstattung seien
legitim.
Die einzelnen privaten Versicherungsgesellschaften spekulieren (leider allzu oft mit Erfolg) darauf, dass ihre Kunden vor einer - zumeist erfolgversprechenden - Einschaltung ihres
Rechtsanwaltes zurückschrecken. Möglicherweise hoffen sie gar darauf, dass ihre Kundschaft angesichts unzumutbarer Eigenbeteiligungen freiwillig auf langwierigere Therapiemaßnahmen
verzichtet.
Dieser Eindruck drängt sich förmlich auf, da es vor allem ältere und chronisch kranke Patienten sind, die regelmäßig von Erstattungsproblemen mit ihrer PKV berichten.
Was sind angemessene Honorarforderungen?
Dies lässt sich nicht leicht beantworten, da die Kalkulation des Behandlungshonorars von zahlreichen Faktoren abhängig ist.
Über welche Qualifikation oder ggf. Weiterbildung verfügt der Behandler?
Welche Behandlungszeit wird für die einzelnen Behandlungen aufgewendet?
Verfügt die Praxis über eine zeitgemäße Ausstattung?
Beschäftigt die Praxis Sprechstundenhilfen, die einen reibungslosen Ablauf der Behandlung ermöglichen?
In welchem Umfang investiert der Behandler Zeit (und Geld) in seine Fort- und Weiterbildung?
Es steht daher jedem Therapeuten frei, mit seinen Patienten individuelle Vereinbarungen über die Höhe des Behandlungshonorars zu treffen und selbst zu entscheiden, welchen Leistungsumfang
er seinen Patienten für das von ihm geforderte Honorar zukommen lässt.
Leider existieren in Deutschland keine Verzeichnisse, in welchen Physiotherapie-Praxen nach diesen und anderen objektiven Kriterien beurteilt werden. Bei den umliegenden europäischen
Nachbarn sind derartige Kataloge bereits seit einigen Jahren vorhanden. Sie bieten daher für in Deutschland tätige Therapeuten zumindest einen Anhaltspunkt für das zu kalkulierende
Honorar.
Nach diesen Verzeichnissen ist für eine durchschnittliche orthopädische / chirurgische Behandlung eine Mindestbehandlungszeit von 25 Minuten erforderlich.
Für neurologische Behandlungen ist ein höherer oder mindestens gleichwertiger Zeitaufwand zu veranschlagen. Darüber hinaus sind ca. 10 Minuten pro Behandlung für Nebentätigkeiten,
Befunderhebung, Dokumentation, Telefonate mit Ärzten, Abrechnung der Leistung und ein prozentualer Anteil für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu kalkulieren.
Natürlich können diese ausländischen Verzeichnisse für Deutschland keine rechtsbindende Wirkung haben. Sie sind daher allenfalls als Grundvergleichsmöglichkeit geeignet.
Wie kann ein Therapeut sein Honorar dann berechnen?
Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung - getrennt nach Primärkassen (RVO) und Ersatzkassen (VdEK) - und den Unfallversicherungsträgern existieren durchweg einheitliche
Behandlungsbeschreibungen und einheitliche Tarifverträge.
Da diese für die Mehrheit der von uns durchgeführten Behandlungen rechtsbindende Wirkung haben, können sie zumindest als weitere Vergleichsmöglichkeit neben den ausländischen
Verzeichnissen herangezogen werden. Für Privatpatienten existiert das Verzeichnis der beihilfefähigen Höchstbeträge, die jedoch lediglich hinsichtlich des jeweiligen
Erstattungsverhältnisses zwischen dem Beihilfeberechtigten und dessen Dienstherr von Bedeutung sind.
Zieht man in Betracht, dass die Beihilfe-Sätze, nachdem sie über neun Jahre auf dem Stand von 1992 eingefroren waren, nicht einmal an die laufende Inflation angepasst wurden, wird
offenkundig, welchen Stellenwert diese bei der Ermittlung eines angemessenen Honorars wohl haben können.
Die Gebührenordnung für Ärzte scheidet als Vergleichsgrundlage aus, weil sie als amtliche Gebührenordnung ausschließlich für die Berufsgruppe der Ärzte Gültigkeit hat.
Zum Schluss gibt es noch Vergleichsmöglichkeiten mit den üblichen Honoraren anderer medizinischer Berufsgruppen, sofern sie über vergleichbare fachliche Qualifikation, vergleichbare
berufliche Stellung im Gesundheitswesen, vergleichbare Aufgaben und vergleichbare Praxiskosten verfügen.
Speziell kann hier an die Berufsgruppen der Ergotherapeuten und Logopäden gedacht werden.
Welches Honorar ist nun tatsächlich angemessen?
Da für den Bereich der privatversicherten Patienten keine einheitlichen Tarifverträge existieren, hat sich auch in der Physiotherapie bislang die Verfahrensweise der Ärzte bewährt, aktive
therapeutische Maßnahmen generell mit dem 2,3-fachen, technische Zusatzleistungen mit dem 2,0-fachen VdEK-Satz zu berechnen.
Diese Vorgehensweise wurde von mehreren Gerichten in der ersten und zweiten Instanz bestätigt. Sie steht jedoch zunehmend in der Kritik der Versicherungsgesellschaften, weil damit nach
deren Auffassung zu hohe Honorare entstehen würden. Inzwischen wird sie daher von Physiotherapeuten - so auch von uns - als oberste Grenze ihres Honorars angesehen.
Eine andere Verfahrensweise besteht darin, dass man die Leistungsbeschreibungen der Mehrzahl der Patienten, der Kassenpatienten, für die Honorarberechnung zu Grunde legt. Hier findet man
auch ausdrücklich festgelegte Behandlungszeiten. Feste Behandlungszeiten findet man gleichfalls in den Verzeichnissen der beihilfefähigen Höchstbeträge.
Da ein Großteil der Privatpatienten beihilfeberechtigt ist, scheinen sich diese Verzeichnisse ebenfalls als Grundlage anzubieten.
Hier fangen aber auch die ersten Schwierigkeiten an. Die festgelegten Behandlungszeiten weichen sehr stark voneinander ab, so dass es zunächst erforderlich ist, aus allen Verzeichnissen
einen Minutenpreis (das Verfahren der Minutenpreise ist in Verhandlungen um die Kassensätze üblich) zu errechnen. Diese möchten wir beispielhaft für die Leistungs-Position “Manuelle
Therapie” erläutern, weil dieser Position in den Preislisten der Beihilfe ausdrücklich ein Zeitfaktor (in diesem Fall eine Mindestbehandlungszeit von 30 Minuten) zugeordnet ist.
Wie Sie bereits sehen können, liegen die Beihilfe-Sätze für “Manuelle Therapie” bei objektiver Betrachtung nicht nur erheblich unterhalb der Kassensätze, sondern - bei gleicher
Arbeitszeitleistung - über 30 % (bei normaler Krankengymnastik sogar fast 39%!) unterhalb der Honorare für Ergotherapeuten und Logopäden! Sogar das Bundesministerium des Inneren gibt
daher in seiner offiziellen Presseerklärung vom 07.02.2004 zu erkennen, dass die sog. Höchstbeträge der Beihilfesätze für Heilmittel (hierzu zählt auch die Physiotherapie) nicht
kostendeckend seien.
Sie werden also sicher verstehen, dass diese anerkanntermaßen nicht kostendeckenden Beihilfesätze unter keinen Umständen als angemessenes Honorar für unsere Leistungen herhalten
können.
Es ist daher zunächst erforderlich zu ermitteln, was nun eigentlich eine angemessene Behandlungszeit ist. Unter Heranziehung der internationalen physiotherapeutischen Erkenntnisse und
anderer medizinischer Gründe, halten wir (und die meisten unserer Kollegen) durchschnittlich 25 Minuten für vernünftig.
Nach unseren Erkenntnissen entspricht dies ebenfalls einer medizinisch-wirtschaftlich akzeptablen Behandlungszeit. Wir multiplizieren daher zunächst den bundesweit gültigen VdEK-Preis
(der im Mittelfeld der Gebühren liegt) mit 25 Minuten. Dies ergibt, unterstellt man eine Behandlungsdauer von 20 Minuten, ein Honorar von EUR 21,01 €. Hiermit ist jedoch lediglich eine
Angleichung an die Kassensätze erfolgt. Damit das angemessene Honorar für einen Privatpatienten ermittelt werden kann, wird in der Rechtsprechung mehrfach die Auffassung vertreten, dass
Privatsätze bis zu 50 % über Kassensätzen liegen dürfen. Diese Berechnung weist ein Privathonorar von EUR 31,52 € für die Position “Manuelle Therapie” aus. Im Vergleich hierzu ist die
bisherige Berechnung in Höhe des 2,3-fachen VdEK-Satzes (= 3,25 €), wie sie in der Rechtsprechung anderer Gerichte befürwortet wird, nur geringfügig höher.
Würde man die gleiche Berechnung mit der im VdEK-Bereich tatsächlich nur vorgeschriebenen Behandlungsdauer von 15 Minuten vornehmen, ergäbe dies eine Anpassung auf EUR 31,52 für eine
30minütige Behandlungszeit, woraus sich ein Privathonorar in Höhe von EUR 47,28 errechnen würde. Für uns persönlich stellt dies jedoch nur eine sehr theoretische Berechnungsgrundlage dar.
Wir vertreten die Meinung, dass sich mit einer Behandlungszeit von lediglich 15 Minuten keine zeitgemäße und effektive physiotherapeutische Behandlung nach aktuellem Stand der Medizin
durchführen läßt, wenngleich die Honorare der gesetzlichen Krankenkassen unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten kaum eine längere Behandlungszeit rechtfertigen können!
Schlußfolgernd können wir also festhalten, dass Honorare für die Position “Manuelle Therapie”, die sich unterhalb der Grenze von EUR 36,25 für eine 25-minütige Behandlungszeit bewegen,
als absolut angemessen gelten können.
Warum sind die Honorare für Physiotherapeuten so viel niedriger, als die der Logopäden und Ergotherapeuten?
Um dies zu verstehen, muss man wissen, dass der größte Berufsverband der Physiotherapeuten, der Zentralverband der Physiotherapeuten/Krankengymnasten (ZVK) e.V., jahrelang von
Krankengymnastinnen dominiert wurde, die selbst überwiegend im Angestelltenverhältnis tätig waren und keinerlei Ahnung über betriebswirtschaftliche Fragen hatten, die etwa bei der
Kostenkalkulation einer Physiotherapiepraxis zu beachten wären.
Diesen Damen war es womöglich auch herzlich egal, wie hoch das Honorar für ihre wenigen selbständigen Kolleginnen und Kollegen ausfiel. Seinerzeit galt bei vielen dieser “Kolleginnen”
auch die Forderung als politisch korrekt, Selbständige dürften keinesfalls mehr als Angestellte verdienen!
Angesichts dieser Situation hatten die Krankenkassen leichtes Spiel, ihre schon damals lächerlichen Honorare für selbständige Krankengymnastinnen in den Verhandlungen mit den
Vertreterinnen dieses Berufsverbandes durchzusetzen. Seither hat sich an den Honoraren für uns Physiotherapeuten nichts geändert, im Gegenteil, blieben doch die gelegentlichen
Tarifanpassungen regelmäßig deutlich hinter der Inflationsrate zurück.
Im Gegensatz zu den Physiotherapeuten ist es den Ergotherapeuten und Logopäden offensichtlich besser gelungen, angemessene Gehaltsvorstellungen in den Verhandlungen mit den Krankenkassen
durchzusetzen.
Angesichts der geringen Zahl niedergelassener Therapeuten bewegt sich das Gesamtvolumen der entsprechenden Honoraraufwendungen allerdings in einer derart niedrigen Größenordnung, dass die
Krankenkassen hier offensichtlich eher zu Zugeständnissen bereit waren.
Gibt es überhaupt überzogene Honorarforderungen?
Um es vorweg zu nehmen: In Unkenntnis der Rechtslage werden in der Regel von Physiotherapeuten eher viel zu geringe Honorare berechnet. Überzogene Honorarforderungen sind so gut wie
unbekannt.
Da wir Physiotherapeuten als Angehörige eines Heilberufes mit staatlich geregelter Ausbildung gegenüber unseren Patienten nicht als Wunderheiler auftreten, erheben wir auch nicht den
Anspruch auf außergewöhnlich hohe Vergütung für die von uns erbrachten Leistungen, wie dies beispielsweise bei Anwendern der Dorn-Methode häufig der Fall ist.
Solange sich das Honorar für eine physiotherapeutische Behandlung innerhalb der oben genannten Größenordnung bewegt, kann von einer angemessenen Höhe ausgegangen werden.
Trifft es zu, dass manche Therapeuten trotzdem nur den Beihilfesatz berechnen?
Ja. Einige Praxisbetreiber/innen beschränken sich deswegen auf den Beihilfesatz, weil sie es einfach leid sind, sich permanent für die Höhe ihrer Honorarforderungen rechtfertigen zu
müssen, nachdem ihren Patienten die volle Kostenerstattung abgelehnt wurde.
Andere Kollegen/innen glauben, mehr Privatpatienten dazu bewegen zu können, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen, in dem sie eben hierfür den niedrigst möglichen Preis berechnen. Diese
Kolleg/innen gehen jedoch von der falschen Annahme aus, dass sich der Privatpatient seinen Behandler nach der Höhe des Honorars und nicht nach der fachlichen Qualifikation aussucht.
Um ihre Praxis unter diesen Gesichtspunkten dennoch rentabel führen zu können, machen viele dieser Kollegen/innen Zugeständnisse an anderer Stelle. Vielfach drückt sich dies in äußerst
knapp bemessenen Behandlungszeittakten aus, so dass in der gleichen Zeit eben mehr Patienten behandelt werden können, als in den “teuren” Praxen.
Nicht wenige Praxen verzichten aus Kostengründen gleichfalls auf die Beschäftigung einer Sprechstundenhilfe, kostspielige Fortbildungsmaßnahmen oder eine zeitgemäße Praxisausstattung, um
ihre Fixkosten niedrig zu halten. Manche Praxisbetreiber/innen nutzen auch die gegenwärtige Situation am Arbeitsmarkt aus und sparen am Gehalt ihrer Angestellten oder der Unterstützung
von deren Weiterbildungsmaßnahmen.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Praxen, die von Hausfrauen als Zweitverdiener im eigenen Haushalt, quasi im Hobbykeller betrieben werden. Diese Kolleginnen arbeiten in der Regel ohne
Kassenzulassung, da sie selbst die Mindeststandards der gesetzlichen Krankenkassen nicht erfüllen. Die Betreiberinnen solcher Praxen müssen sich keine Gedanken über die Rentabilität ihrer
Praxis machen, da sie so gut wie keine nennenswerten Fixkosten haben.
Auch scheinen viele dieser Kolleginnen ihr Einkommen eher als Aufbesserung des Haushaltsgeldes denn als Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu begreifen. Nur so ist es zu erklären, dass
gerade diese Kolleginnen sich in aller Regel bei ihren Honorarforderungen auf die Beihilfesätze beschränken.
Als Maßstab für die Berechnung eines Angemessenen Behandlungshonorars können diese Kolleginnen natürlich nicht herangezogen werden. Gerade die Privatversicherer ziehen jedoch die
Honorarforderungen dieser Kolleginnen gern zum Beweis für Ihre These heran, andere Physiotherapeuten seien zu teuer.
Die extremste Form “rationellen” Arbeitens wird dort betrieben, wo mehrere Patienten gleichzeitig innerhalb eines Termins normaler Länge zu größeren Gruppen zusammengefasst werden. Diese
fragwürdige Methodik, die schon allein das Wort “Behandlung” ad absurdum führt, ist aber äußerst selten.
Dass aus den o.g. Gründen teilweise erhebliche Unterschiede in Art und Umfang der Therapieleistungen zu beobachten sind, ist selbstverständlich. Da allerdings bei weniger effektiver
Therapie insgesamt mehr Therapieeinheiten notwendig sein dürften, relativiert sich ein scheinbarer Preisvorteil möglicherweise bei der Betrachtung der Gesamtkosten, die bis zum Abschluss
einer Behandlung anfallen dürften.
Warum erstatten manche Gesellschaften die Kosten für Heilmittel nicht in voller Höhe?
Spätestens seit Ausstrahlung des ARD-Ratgebers “plusminus” Anfang Dezember 2003 wissen wir um den wahren Grund der schlechten Zahlungsmoral vieler Versicherungsgesellschaften.
Dieser ist darin zu sehen - so der Tenor der ARD-Sendung - dass Rücklagen aus Beitragseinnahmen durch die Manager der Versicherungsgesellschaften in großem Stil an der Börse regelrecht
verspielt wurden. Die Kapitaldecke, die eigentlich der Sicherung der Leistungsversorgung der Versicherungsnehmer zu dienen hat, wurde der unersättlichen Profitgier der Aktionäre und
verantwortlichen Entscheidungsträger geopfert.
Nachdem die Karre also sprichwörtlich vor die Wand gefahren wurde, versuchen die Versicherungsgesellschaften nun mit allen Mitteln, den entstandenen Schaden auf die an dieser Situation
unschuldigen Versicherten abzuwälzen. So werden Beitragserhöhungen unter Verweis auf angebliche Kostenexplosionen im Gesundheitswesen durchgeboxt und Physiotherapeuten, Logopäden,
Ergotherapeuten und Masseure, deren Honorarforderungen zuvor unbeanstandet blieben, als (wenngleich mit anderen Worten) Halsabschneider difamiert.
Die Versicherungsgesellschaften arbeiten primär gewinnorientiert, schließlich wollen die Aktionäre der Gesellschaft zufriedengestellt werden. Der Kunde ist König - solange er die
Leistungen seiner Versicherungspolice so wenig wie möglich oder überhaupt nicht in Anspruch nimmt.
Da anerkanntermaßen auch bei den privaten Krankenversicherern die Notwendigkeit zum Sparen gegeben ist, versuchen diese das natürlich immer dort, wo keine eindeutigen vertraglichen
Anspruchsgrundlagen für ihre Versicherten vorhanden sind. Dieses ist z.B. im Bereich der Heilberufe mangels verbindlicher Tarifsätze der Fall. Natürlich vergessen auch einige
Privatversicherte, dass sie u. U. aus Kostengründen eine Police ohne vollständigen Erstattungsanspruch abgeschlossen haben. Im Krankheitsfall könnte sich diese vermeintliche Einsparung
jedoch schnell ins Gegenteil verkehren.
Von einzelnen Versicherungen wird gern die Bereitschaft signalisiert, Rechnungen bis zur Höhe des ortsüblichen Satzes voll zu übernehmen. Im gleichen Atemzug präsentieren diese
Gesellschaften ihren Kunden den Beihilfesatz als ortsüblich. Dabei bleiben sie jedoch den Nachweis schuldig, wie sie diese “Ortsüblichkeit” ermittelt haben wollen. Tatsächlich liegt der
durchschnittliche Honorarsatz für die Region unserer Praxen, dem Einzugsgebiet des Amtsgerichts Düren und Euskirchen, etwa beim 2,0-fachen VdEK-Satz.
Das Argument der Versicherungsgesellschaft, dass die Beihilfesätze (diese entsprechen etwa dem 1,3-fachen VdEK-Satz) für unsere Region als ortsüblich zu betrachten sind, ist daher bei
näherer Betrachtung nicht stichhaltig und auch juristisch nicht haltbar.
Beihilfe oder Nicht-Beihilfe: Gibt es unterschiedliche Privatpatienten?
Im Prinzip, nein! Es wird in der Praxis jedoch oft zwischen freiwillig privatversicherten Patienten und privatversicherten Angehörigen des öffentlichen Dienstes differenziert.
Letztere haben einerseits Anspruch auf Leistungserstattung durch eine Beihilfestelle und andererseits die Möglichkeit, mittels einer zusätzlichen Privatversicherung das Risiko erhöhter
Eigenanteile an ihren Gesundheitsaufwendungen abzudecken. Die von der Beihilfestelle erstatteten Beträge stellen also nur einen Teilbetrag der Summe dar, welcher Privatpatienten des
öffentlichen Dienstes erstattet wird.
Beamte ohne jegliche Zusatzversicherung müssen demnach mit nicht unerheblichen Eigenanteilen an ihren Behandlungskosten rechnen, wenn ihr Behandler nicht zu einem Verzicht auf einen
großen Teil des ihm zustehenden Honorars bereit sein sollte. Mann unterstellt jedoch, dass diejenigen Beamten, welche keine zusätzliche Privatversicherung abgeschlossen haben, Rücklagen
für entsprechende Fälle gebildet haben, da sie über mögliche Risiken ihrer Unterversicherung informiert sein dürften.
Das Risiko einer derartigen Eigenbeteiligung trägt der freiwillig privat versicherte Patient nicht, sofern er nicht bewusst eine Police mit sehr hoher Eigenbeteiligung abgeschlossen hat.
Da ihm, im Vergleich zu einem Beamten mit vergleichbarem Einkommen, erheblich höhere Versicherungsbeiträge berechnet werden, darf er erforderlichenfalls auf eine volle Kostenerstattung
für seine diesbezüglichen Aufwendungen im Rahmen angemessener Honorarforderungen vertrauen. Wie bereits erwähnt, versuchen einige Versicherungsgesellschaften jedoch, ihren Kunden
weiszumachen, dass es sich bei den Beihilfesätzen um rechtsverbindliche Sätze für eine Vollerstattung handeln würde, die uneingeschränkt gleichfalls auf den Kreis ihrer freiwillig
privatversicherten Kundschaft anwendbar sei.
Gleichzeitig versuchen die gleichen Versicherungsgesellschaften, Beamte zum Abschluss von Versicherungsverträgen zu gewinnen, mit denen diese den Anspruch auf Erstattung jenseits der
Beihilfeleistungen erlangen sollen (was im Grunde auch nicht unvernünftig ist).
Unter Verweis auf diese Doppelmoral wurden bereits Versicherer gerichtlich in ihre Schranken verwiesen und zur Auszahlung zu Unrecht einbehaltener Erstattungsanteile verurteilt.
Wie hoch sind denn die Sätze unserer Praxis?
Sie werden hoffentlich verstehen, dass wir diese nicht hier im Internet veröffentlichen möchten, insbesondere da wir diese Zeilen nicht allein in eigenem Namen, sondern (in Anlehnung an
die Infomationen von M. Lierke/Taunus) stellvertretend für alle Kolleginnen und Kollegen ins Netz gestellt haben, deren Privatpatienten ebenfalls Probleme mit der Zahlungsmoral ihrer
Versicherungsgesellschaft haben.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haben wir selbstverständlich einen Preisaushang in unserer Praxis, den Sie jederzeit einsehen können. Folgend können wir Ihnen mitteilen, dass wir,
obwohl unsere Behandlungstermine für Krankengymnastik generell erhheblich länger als die von den Krankenkassen vorgeschriebenen 15 Minuten sind, die Möglichkeit zur Berechnung des
2,3-fachen VdEK-Satzes nicht ausschöpfen.
In unserer Praxis finden Sie eine Übersicht unserer Preise für Selbstzahler sowie für Privatpatienten.
Da wir auf unseren Honorarrechnungen nicht nur auf die aktuelle Rechtsprechung, sondern auch auf die längeren Zeittakte unserer physiotherapeutischen Behandlungen hinweisen, gehen wir
davon aus, dass die Krankenversicherungen unserer Patienten unsere Bemühungen begrüßen, die Voraussetzungen für eine möglichst optimale Therapie zu schaffen.
Es sollte schließlich gerade im Interesse der Versicherer sein, dass ihren Kunden jede nur denkbare Therapieoptimierung offensteht, um die Rahmenbedingungen für eine möglichst rasche
Wiederherstellung der Gesundheit zu schaffen.
Letztlich ist es ja gerade dies, was die Versicherer in ihren vollmundigen Werbeslogans als ihren großen Wettbewerbsvorteil gegenüber der gesetzlichen Pflichtversicherung anpreisen.
Betonen möchten wir an dieser Stelle, dass diese Zeilen keinerlei Werbebotschaft für unsere Praxis darstellen sollen. Wir legen großen Wert auf die Feststellung, dass alle Kolleginnen und
Kollegen, mit welchen wir einen freundschaftlichen und kollegialen Umgang pflegen - und dies sind sehr viele im gesamten Bundesgebiet - nach den gleichen therapeutischen Grundsätzen
verfahren, wie wir es uns zu eigen gemacht haben!